I. Allgemeines

Nachstehende Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

 

II. Vertragsinhalt

Die Angebote der Firma fire-effect sind freibleibend.

Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten und Zeichnungen/Abbildungen enthaltenen Angaben sind unverbindlich.

Der Umfang der Lieferungen und Leistungen bestimmt sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung der Firma fire-effect. Liegt eine solche nicht vor, so ist das Angebot maßgeblich.

Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma fire-effect.

An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Entwicklungsplanungen und anderen Unterlagen behält sich die Firma fire-effect, alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne schriftliche Genehmigung die Firma fire-effect nicht zugänglich gemacht werden.

 

III. Liefer- und Leistungsfristen

Termine und Fristen für die Ausführung der Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Firma fire-effect ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Die Liefer- und Leistungsfristen werden angemessen verlängert, wenn

der Auftraggeber nicht rechtzeitig Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, Genehmigungen, Freigaben/Zustimmungen, erforderliche Informationen und Angaben liefert, sowie die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält.

die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, behördlich angeordnete Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Zulieferungen oder sonstige, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Firma fire-effect nicht zu vertretenen Umständen zurückzuführen ist.

Die Frist gilt als eingehalten,

bei Lieferungen und Leistungen mit Montage mit Beginn der Montagearbeiten,

bei Lieferungen und Leistungen ohne Montage mit Übergabe an den Transporteur/Spediteur,

in allen anderen Fällen mit der Anzeige der Fertigstellung/Bereitstellung.

Die Firma fire-effect ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.

Für Entschädigungsansprüche jeglicher Art des Auftraggebers in Fällen verspäteter Lieferungen oder Leistungen, auch nach Ablauf einer der Firma fire-effect gesetzten angemessenen Nachfrist, haftet die Firma fire-effect gemäß Punkt X.

 

IV. Gefahrübergang und Abnahme

Die Gefahr geht mit Abnahme gemäß den nachfolgenden Absätzen auf den Auftraggeber über.

Die Abnahme erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit der Übergabe der Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber, bei vereinbarter Versendung durch Übergabe an den Transporteur/Spediteur oder durch Mitteilung der Fertigstellung/Bereitstellung.

Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er diese ablehnt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung den Gegenstand abholt oder wenn er bei Übergabe keine Zahlung leistet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

V. Transportversicherung

Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Ware auf seine Kosten versichert. Dies bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

Pyrotechnische Artikel und andere Gefahrengüter werden aus rechtlichen Gründen nur per Bahnfracht oder Spedition versandt. Auch hier geht die Gefahr mit Übergabe an die Bahn bzw. Spedition auf den Auftraggeber über.

 

VI. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Feuer und Diebstahlsgefahr zu versichern und der  Firma fire-effect auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der Vorbehaltsware gelten hierdurch als an die Firma fire-effect abgetreten.

Der Auftraggeber steht für seine Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Maß-, Gewichts- und Leistungsbeschreibungen sowie Informationen ein. Die Firma fire-effect ist nicht verpflichtet, diese Unterlagen zu überprüfen, es sei denn, Firma fire-effect erkannte oder musste erkennen, dass der Inhalt der Unterlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik widersprechen.

Das Material, welches der Firma fire-effect vom Auftraggeber zur Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE, BGV-C1, etc.), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten.

 

VII. Preise und Zahlungsbedingungen

Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise sind maßgebend. Wenn eine Auftragsbestätigung nicht vorliegt, sind die Preise im Angebot maßgebend.

Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu zahlen ist.

Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager der Firma fire-effect. Die Zusendung der Ware erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.

Kosten für eine Transportversicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Zahlungen sind sofort bei Abnahme ohne Abzug zu leisten, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

Werden Zahlungsfristen schuldhaft durch den Auftraggeber überschritten, so kann die Firma          fire-effect, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 10 %, mindestens jedoch die gesetzlichen Verzugszinsen, verlangen. Der Nachweis entstandener höherer oder niedrigerer Zinsen steht dem Auftraggeber frei.

Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Die Firma fire-effect GbR ist berechtigt, die Entgegennahme von Wechseln und Schecks abzulehnen. Die Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein, oder stellt seine Zahlung ein, so ist die Firma fire-effect berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks und Wechsel angenommen wurden. Außerdem ist die Firma fire-effect dann berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Auftraggebers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

VIII. Nachberechnung der Rechnung/Eigentumsvorbehalt

Das Angebot kann unter Begründeten umständen von bis zu 20% des Auftragswertes Abweichen ohne dass dies der Zustimmung des Auftragsgebers erfordert. Nachberechnungen sind in der Abschlussrechnung aufgeführt.

Die Firma fire-effect behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung ihrer gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen oder Leistungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

Eine Weiterveräußerung ist dem Auftraggeber im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an die Firma fire-effect. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen. Forderungen und Namen der Abnehmer sind der Firma fire-effect mitzuteilen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern der Firma fire-effect Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, ist die Firma fire-effect zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.

Die Sicherungsübereignung von im Eigentum der Firma fire-effect stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum der Firma fire-effect an der Ware hinweisen und die Firma fire-effect unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers oder bei sonstiger Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Auftraggeber ist die Firma fire-effect, nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist, berechtigt, die von der Firma fire-effect gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt – soweit nicht § 503 BGB Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag. Darüber hinaus ist die Firma fire-effect, wenn der Auftraggeber seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nachkommt, befugt, die Vorbehaltsware und sonstige Sicherheiten unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Belange des Auftraggebers zu beliebiger Zeit und auch ohne gerichtliches Verfahren zu verwerten. Die Verwertung darf nur erfolgen, wenn die Firma fire-effect dies dem Auftraggeber mindestens 20 Tage zuvor mitgeteilt hat.

Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen der Firma fire-effect um mehr als 20 %, so ist die Firma fire-effect auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Firma fire-effect verpflichtet.

 

IX. Gewährleistung

Firma fire-effect leistet in der Weise Gewähr, dass die Firma fire-effect bei allen Mängeln, die nachweislich auf Materialfehlern oder auf fehlerhafter Arbeit beruhen und die der Firma fire-effect innerhalb der Gewährleistungsfrist mitgeteilt wurden, nach Wahl der Firma fire-effect kostenlos nachbessert oder Ersatz liefert. Ist die Nachbesserung erfolglos oder unzumutbar oder wird sie von der Firma fire-effect abgelehnt, dann steht dem Auftraggeber der Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach Punkt X zu. Das Rücktrittsrecht bleibt unberührt.

Alle Mängel sind der Firma fire-effect unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Abnahme, bei verzögerter Abnahme, sobald der Auftraggeber sich in Abnahmeverzug befindet. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen unterbrechen oder verlängern die Gewährleistungsfristen nicht.

Bei Gewährleistungsfällen muss der Auftragsgegenstand

im Falle des Kaufvertrages im Betrieb der Firma fire-effect zur Verfügung gestellt werden. Etwaige Aus- und Einbaukosten sowie Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

im Falle des Werkvertrages für die Firma fire-effect bereitgehalten werden oder zur Reparatur oder Ersatzlieferung an die Firma fire-effect auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers verschickt werden.

Die Gewährleistung entfällt, wenn ohne vorherige Zustimmung der Firma fire-effect Änderungen oder Instandsetzungen am Auftragsgegenstand vorgenommen wurden oder wenn ein Mangel auf Gewaltanwendung, natürlichem Verschleiß, fehlerhaftem Einbau durch den Auftraggeber bzw. von einer ihm beauftragten Person, fehlerhafte Handhabung, Verstoß gegen die Betriebsanleitung, mangelnder Wartung oder mangelnder Inspektion beruht.

Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers, der Unternehmer im Sinne von § 478 BGB ist, richtet sich nach X.

 

X. Gesamthaftung

Die Haftung von Firma fire-effect, einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, richtet sich nach folgenden Maßgaben:

Schadensersatzansprüche infolge von Firma fire-effect oder seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursachten Vertragsverletzungen (z. B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Nichterfüllung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie unerlaubter Handlung und Delikt) sind auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Im Falle der grob fahrlässigen Verletzung von Obhut- und Nebenpflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Firma fire-effect weiter auf die durch die bestehende Betriebshaftpflicht abgedeckte Versicherungssumme begrenzt.

Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten) haftet Firma fire-effect auch für leichte Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe der durch die bestehende Betriebshaftpflicht gedeckten Versicherungssumme. Die Haftung erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn, ausgebliebener Einsparung, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstigen mittelbaren- und Folgeschäden.

 

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist das Amtsgericht Neuwied. Es steht der Firma fire-effect jedoch frei, das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht anzurufen.

 

XII. Ergänzende Bestimmungen für die Durchführung von technischen Dienstleistungen

Soweit Leistungen der Firma fire-effect nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet die Firma fire-effect dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrages einen Leistungsnachweis. Widerspricht der Auftraggeber dem im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von sieben Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten Leistungen von der Firma fire-effect nicht erbracht wurden.

Pflichten des Auftraggebers:

Der Auftraggeber hat die Pflicht, die Firma fire-effect über den zeitlichen Ablauf sowie die geplanten Einsatzzeiten zu informieren.

Der Auftraggeber stellt der Firma fire-effect alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitraum ermöglichen. Es handelt sich hierbei um technische Pläne, Zeichnungen, Grundrisse, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegepläne, Detailzeichnungen, Bühnenpläne, Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Berechnungen, Energieanforderungen, Materiallisten, etc. Diese Unterlagen haben spätestens 72 Stunden vor Beginn vorzuliegen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von ihm oder von Dritten zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellte Personal hinsichtlich der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen.

Übernimmt die Firma fire-effect aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht der Firma fire-effect hierfür eine besondere Vergütung zu.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma fire-effect über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.

 

XIV. Ergänzende Bestimmungen für Spezialeffekte, Innenraum- und Außenfeuerwerke

Das Feuerwerk bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Die Firma fire-effect holt die erforderlichen Genehmigungen im Namen und im Auftrag des Auftraggebers ein. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und Gebühren sowie Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen, der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und alle eventuell anfallenden GEMA-Gebühren trägt der Auftraggeber.

Die für die behördlichen Genehmigungen erforderlichen Zustimmungen von betroffenen Anliegern und alle von der Firma fire-effect angeforderten Unterlagen hat der Auftraggeber der Firma fire-effect GbR spätestens 28 Tage vor Beginn der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen, da sonst mit der Planung und Einleitung des Genehmigungsverfahrens nicht begonnen werden kann. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass sämtliche behördlichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden können. Der Auftraggeber muss es dem von der Firma fire-effect verantwortlichen Pyrotechniker ermöglichen, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für Innenraum- und Außenfeuerwerk in der jeweils gültigen Fassung nebst dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und den behördlichen Auflagen einzuhalten. Bei Außenfeuerwerk muss der Abbrandplatz am Tag der Veranstaltung zu dem vereinbarten Zeitpunkt ausschließlich für den Feuerwerksaufbau zur Verfügung stehen. Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass bei Innenraumfeuerwerken vom Aufbaubeginn bis Abbrandende die Raumtemperatur 18 ° Celsius nicht unterschreitet und die relative Luftfeuchtigkeit 70 % nicht übersteigt. In den Veranstaltungsräumen herrscht vom Aufbaubeginn an absolutes Rauchverbot. Die Einhaltung dieses Verbotes ist vom Auftraggeber zu überwachen.

Veränderungen im Bereich des Abbrandplatzes bedürfen nach Auftragserteilung der Zustimmung des von der Firma fire-effect verantwortlichen Pyrotechnikers. Die Säuberung des Abbrandplatzes und der Umgebung obliegt dem Auftraggeber.

Die aus feuerpolizeilichen, künstlerischen oder raumtechnischen Gründen notwendigen Änderungen in der Gestaltung des Feuerwerkes bleiben dem verantwortlichen Pyrotechniker im Rahmen der vorgesehenen Planung vorbehalten.

Sollte die behördliche Genehmigung für die Durchführung des Feuerwerkes aus von der Firma fire-effect nicht zu vertretenden Gründen nicht erteilt werden, so entfällt die Leistungspflicht der Firma fire-effect. Der Auftraggeber hat der Firma fire-effect die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einholung der behördlichen Genehmigung zu erstatten.

Wird die Genehmigung nicht erteilt, weil der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbracht hat, ist die Firma fire-effect berechtigt, 50 % der Auftragssumme als pauschale Entschädigung zu verlangen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

Gelangt das Feuerwerk aus anderen von dem Auftraggeber zu vertretenen Gründen nicht zur Durchführung, ist er verpflichtet, der Firma fire-effect als Schadenersatz den vereinbarten Preis abzüglich der von der Firma fire-effect ersparten Aufwendungen zu bezahlen. Dasselbe gilt, wenn das Abbrennen aufgrund der Witterung unmöglich ist. Ob bei Regenwetter und/oder Sturm ein Abbrennen möglich ist, liegt im Ermessen des verantwortlichen Feuerwerkers. Brennt er im Einvernehmen mit dem Auftraggeber trotz Regens ab, kann die Firma fire-effect einen versagerfreien Abbrand nicht garantieren. Die Aufnahme und Wiedergabe der pyrotechnischen Effekte der Firma fire-effect zu kommerziellen Zwecken außerhalb der vereinbarten Veranstaltung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Firma fire-effect. Diese kann unter dem Vorbehalt der Zahlung des nach diesem Vertrag geschuldeten Entgeltes erteilt und im Falle des Verzuges widerrufen werden.

November 2020